Megafusion:Humana/ Nordmilch-ein neuer Multi? Teil2
Exkurs:
Kapitalgesellschaften
GmbH: Die Haftungsbeschränkung ist einer der Hauptgründe für ihrer Popularität. Die Haftung bleibt ´grundsätzlich auf die Gesellschaft beschränkt. Die GmbH ist besonders geeignet für Zusammenschlüsse von Partnern, die zwar in der Gesellschaft mitarbeiten, jedoch ihre Haftung auf die Kapitaleinlage beschränken wollen.
Haftung der Geschäftsführung:
Von dieser großzügigen Regelung ist die Geschäftsführung der GmbH ausgeschlossen. Bei Verletzung der Sorgfaltspflicht haftet die Geschäftsführung mit Ihrem Privatvermögen.
Organe : Generalversammlung, Aufsichtsrat und Geschäftsführung
AG: Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zu haften. Der Vorteil einer AG besteht darin, dass Geld über die Börse oder andere Aktionäre beschafft werden kann.
Haftung des Vorstandes:
Die Mitglieder des Vorstandes der AG führen die Geschäfte für die Gesellschaft. Sie sind nicht selbst Unternehmer. Sie haften daher Dritten gegenüber weder für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch haben sie intern der Gesellschaft Verluste, die während der Zeit ihrer Geschäftsführung entstanden, zu ersetzen. Das Unternehmerrisiko trägt allein die Gesellschaft.
Organe: Hauptversammlung, Aufsichtsrat und Vorstand
Bewertung:
Die Ausgliederung des operativen Geschäfts aus einer Genossenschaft schwächt erheblich die Einflussnahme der Eigentümer. Als eG hat die“ Bauernholding e G“ keinen Einfluss mehr auf die ausgegliederten Geschäftsfelder. Im Fall einer GmbH kann die Bauernholding eG sich die Weisungsbefugtheit gegenüber den Geschäftsführern der GmbH sichern und diesen notfalls entlassen. Außerdem haftet die Geschäftsführung bei Pflichtverletzung mit dem Privatvermögen.
Im Fall der AG hat die „Bauernholdig eG“. keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der AG. Sie kann noch nicht einmal den Vorstand entlassen, da dieser in der Regel durch den Aufsichtsrat der AG für fünf Jahre bestellt wird( siehe Wöhle/Döring 2005 S.257). Auch die Haftung des Vorstandes ist (fast) ausgeschlossen. Durch geschickte Aktienstreuung kann der Einfluss der Genossen (Bauern) weiter zurückgedrängt werden. Grundsätzlich fallen bei Kapitalgesellschaften höhere Kosten an als bei den eG. Die Aufteilung einer eG in unterschiedliche Rechtsformen führt zum Konzernabschluss, der für die Genossen (Bauern) schwer durchschaubar ist. In ihm lassen sich Gewinne verstecken oder verschieben, insbesondere dann, wenn an Tochterunternehmen fremde Kapitalgeber beteiligt sind. Insoweit steht dann die gesamte Wertschöpfung des Konzerns für den Milchgeldauszahlungspreis an die Bauern nicht zur Verfügung. Auch lassen sich leichter Investitionen durchsetzten von denen die Geschäftsführung GmbH/ Vorstand AG weiß, dass sie von der Mehrheit der Genossen nicht gedeckt werden. Im Nachhinein lässt sich dann die Maßnahme durch die Zustimmung der „Bauerholding eG“ „zwangsläufig“ heilen.
Vorteile der eG, die vom Genossenschaftsverband auch global gepriesen werden, finden jedoch
Bei der Humana/Nordmilch teilw. keine Beachtung.
Ø Ideale Rechtsform zur Bündelung von Wirtschaftsinteressen
Ø Demokratische Strukturen ( jedes Mitglied hat eine Stimme)
Ø Haftungsbeschränkung auf die Einlage
Ø Unkomplizierte Gründung möglich
Ø Flexible Handhabung von Mitglieder-Veränderung
Diese „demokratische Ausrichtung“ ist für ein genossenschaftliches Wirtschaftunternehmen, das auch global tätig ist, nicht mehr zeitgemäß, da es oft andere Interessen vertritt als die der Genossenschaftsbauern. Deshalb versucht man (teilweise ist es schon geschehen) die Einflussnahme der Genossen einzuschränken. Das darf nicht geschehen! Die Eigentümer müssen Herr ihres eigenen Unternehmens weiterhin bleiben. Der „Bauernholding eG“ müssen satzungsmäßig mehr Kontrollrechte über ihre Kapitalgesellschaften eingeräumt werden.