Schleswig-Holstein: 40.000 € für die Ausarbeitung einer Satzung!
Schleswig-Holstein: 40.000 € für die Ausarbeitung einer Satzung!
- Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, dass anstelle der Erhebung einmaliger Beiträge die jährlichen Investitionsaufwendungen für die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) ihres gesamten Gebiets oder einzelner Abrechnungseinheiten (Gebietsteile) als wiederkehrender Beitrag auf alle in dem Gebiet oder in der Abrechnungseinheit gelegenen Grundstücke verteilt werden, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der im Abrechnungsgebiet gelegenen Verkehrsanlagen ein besonderer Vorteil geboten wird. Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen trägt die Gemeinde in Wahrnehmung ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der öwenn statt sämtlicher Verkehrsanlagen des gesamten Gebiets der Gemeinde lediglich örtlichen Gegebenheiten. Einer weitergehenden Begründung bedarf die Entscheidung nur, Verkehrsanlagen einzelner, von einander abgrenzbarer Gebietsteile als einheitliche öffentliche Einrichtung bestimmt werden.
Hier ist also klar geregelt unter welchen Voraussetzungen wiederkehrende Straßenbaubeiträge erhoben werden können.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden:
L e i t s ä t z e zum Beschluss des Ersten Senats vom 25. Juni 2014
- 1 BvR 668/10 -
- 1 BvR 2104/10 -
- Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge nach § 10a KAG RP sind verfassungsrechtlich zulässig.
- Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll.
- Die Bildung einer einheitlichen Abrechnungseinheit für Straßenausbaubeiträge ist zulässig, wenn mit den Verkehrsanlagen ein konkret-individuell zurechenbarer Vorteil für das beitragsbelastete Grundstück verbunden ist.
Wo liegt also das Problem?
Ich verweise hier auf die Satzung der Gemeinde Oersdorf (Kreis Segeberg) über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung/wiederkehrende Beiträge) vom 16.05.2013 – oder auf die Satzung der Stadt Püttlingen. Die Aufzählung kann beliebig fortgesetzt werden.
.Die Übertragung an einen Dritten kostet viel Geld, dass letztlich der Steuerzahler aufbringen muss und nicht die Mitarbeiter und Politiker der Gemeinden. Eine solche Satzung (Mustersatzung) kann man den örtlichen Gegebenheiten anpassen: Damit braucht man keinen Dritten zu beauftragen.