Kreis Segeberg : Gesplittete Abwassergebühr ist ein Null-Summen-Spiel

Veröffentlicht auf von Karl-Dieter Specht

 

Gesplittete Abwassergebühr ist ein Null-Summen-Spiel

Im Bericht von Herrn  Gerrit Sponholz in der SZ vom 09. Januar 2009 zur gesplitteten Abwassergebühr konnte man den Eindruck gewinnen, dass mit dem z.Z. praktizierten Abrechnungssystem die Kommunen mehr belastet würden als die Bürger Diese Betrachtungsweise ist sachlich und rechtlich nicht richtig. Bisher ist es, auch rechtlich abgesichert, so, dass Kommunen zur Abrechnung des Abwassers und des Regenwassers, dass der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird, als Berechnungsmaßstab den Wasserverbrauch nutzen. D.d. die Menge des auf dem angeschlossenen Grundstück verbrauchten Frischwassers ist gleichzeitig die Abrechnungsbasis für die Abwässer und das eingeleitete Regenwasser. Für die Kosten der öffentlichen Entsorgung von Abwasser und Regenwasser wird ein Vorwegabzug durch die Kommune getätigt. Insoweit kann man hier nicht von einer Benachteiligung der Kommunen sprechen. Mit der in Zukunft getrennt durchzuführenden Veranlagung werden lediglich die schon bestehenden Kosten anders verteilt. Es ist also, ohne Berücksichtigung eventuell auftretender Verwaltungsmehrkosten, ein Null-Summen-Spiel.

In einem Grundsatzurteil des OVG Münster (Az.: 9A 3648/04 vom 18.12.2007) ist dieses auf den Frischwasserverbrauch gestützte Abrechnungsverfahren gekippt worden. Eine Beschwerde der Stadt Stadtlohn gegen das vom OVG ergangene Urteil ist mit dem Urteil des BVerwG vom 13. Mai 2008 ( BVerwG 9B 19.08 ) zurückgewiesen worden. Das Urteil hat somit Rechtskraft erlangt.

Wie kam es zu dieser Entscheidung?

Nach Auffassung des OVG ist eine einheitliche Baustruktur in den Gemeinden nicht gegeben. Zudem komme unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Typengleichheit das Ein- und Zweifamilienhaus nicht in Betracht. Die unterschiedlichen Grundstücksgrößen, die Größe der versiegelten Flächen und die Anzahl der auf dem Grundstück lebenden Personen machen deutlich, dass eine getrennte Abrechnung von Regen-und Abwasser im Sinne einer gerechten Kostenverteilung  zwingend geboten ist. Auch der Einwand, dass der Verwaltungsaufwand zur Erhebung der Daten unverhältnismäßig hoch ist, lehnt das OVG ab.

Hier könne, so das OVG, die Kommune im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner die infrage kommenden Flächen von diesen selbst ermitteln lassen. Lediglich eine stichprobenartige Überprüfung der Angaben durch die Kommune sei erforderlich. Bei Nichterfüllung durch den Gebührenschuldner kann die Kommune die Flächen schätzen. Auch die 12% Klausel des BVerwG vom 12.06.1972 wurde gekippt.                      

 

 Zusammenfassung:

Die Verwaltungspraxis wird es zeigen, ob die mit dieser neuen Berechnungsmethode einhergehenden hohen Verwaltungskosten gerechtfertigt sind. Auch ist noch nicht abzusehen, ob es für den Gebührenzahler zu einer Be-oder Entlastung kommt. Unter diesen Umständen ist ein vorauseilender Gehorsam nicht angezeigt. Vielmehr sollten die Kommunen in Ruhe abwarten, wie sich unter „praktischen Bedingungen“ die Rechtslage weiter entwickelt.

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