Gemeinde Högersdorf : An die Gemeindevertretung

Veröffentlicht auf von Karl-Dieter Specht

 An die Gemeindevertretung

Hier :Sitzung des Ausschusses für Entwicklung und  Natur am 11.06. 2009

Den als  Anlage beigefügten Presseartikel der SZ  vom 15.06.2009, was den Inhalt anbetrifft, kann ich voll unterstützen (entfällt).

Als einzige Person ohne Mandat nahm ich an der Sitzung teil und vertrat somit die Öffentlichkeit.

2 Punkte möchte ich im Nachhinein nochmals aufgreifen.

 

1.Punkt : Gemeinsame Abwasseranlage Högersdorf/Wittenborn

Zu meiner Überraschung hörte ich im Verlauf der Diskussion, dass die Gemeinde Wittenborn ihren Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf angefallene Sanierungskosten bis heute nicht nachgekommen ist.  Es soll sich hierbei um zirka 5.000 € handeln.

1.1.Empfehlung:

Keine Verhandlungen mit der Gemeinde Wittenborn, bevor nicht der ausstehende Betrag auf das Konto der Gemeinde gutgeschrieben wurde.

 

1.2 . Was muss bei möglichen Verhandlungen mit der Gemeinde Wittenborn berücksichtigt werden?

1.2.1. Betriebswirtschaftlicher Teil:

Ø  Abschreibungen (AfA) ( Veränderungen )

Ø  Betriebskosten ( bei Veränderung der Abwassermenge)

Ø  Instandhaltungskosten ( übergroße Anlage)

Ø  Allgemeinkosten ( Erhöhung durch weniger Durchlauf)

Ø  Der Vertrag zwischen der Gemeinde Högersdorf/Wittenborn muss weiterhin Bestand haben. Es kann sich hierbei - wenn überhaupt - nur um eine Vertragsänderung handeln.

Ø  Aufgrund des umfangreichen Datenmaterials, über das das Amt verfügt, sollte das Amt in der Lage sein, hier entsprechend belastbare Zahlen zu liefern.

 

 

1.2.2. Technischer Teil:

Ø  Zu technischen Überprüfung des Bauvorhabens der Gemeinde Wittenborn ist auf Kosten der Gemeinde Wittenborn durch die Gemeinde Högersdorf  ein vereidigter Sachverständiger zu benennen, der das Bauvorhaben begleitet.

Ø  Es ist insbesondere zu prüfen, welche technischen Auswirkungen die Abkoppelung der Abwassermenge der Gemeinde Wittenborn auf die verbleibende Restanlage für Högersdorf hat.

Ø  Es ist durch den SV zu prüfen, ob die von der Gemeinde Wittenborn anvisierte Lösung machbar ist, und für die Gemeinde Högersdorf dadurch keine Nachteile entstehen.

Ø  Ferner ist durch den SV zu prüfen, ob für die erhöhte Abnutzung- bedingt durch das aggressive Abwasser Wittenborns-noch Ausgleichszahlungen fällig werden.

                                                                                                                                                      

 

 

1.2.3.Empfehlung:

Die dargelegten Positionen müssen durch die Gemeinde Wittenborn anerkannt werden. Etwaige Nachteile für die Gemeinde Högersdorf sind auszugleichen.

 

1.2.4. Weitere Anmerkungen :

Nach Aussagen von Herrn Otten( Mittelzentrum) werden die Behandlungskosten für das Abwasser  Wittenborns durch den geplanten Bau einer Druckleitung nicht aufgehoben. Die Behandlungskosten  werden dadurch nur ins Klärwerk verlagert und sind durch die Gemeinde Wittenborn zu tragen. Insoweit ist eine notwendige Anpassung des bestehenden Vertrages nicht zu erkennen.  Der Gemeinde Wittenborn ist es durchaus zuzumuten, die Behandlung des Abwassers auf ihrem Gemeindegebiet vorzunehmen. Diese Variante ist für die Gemeinde Wittenborn die kostengünstigste Lösung, da hohe Investitionskosten entfallen.

Auch die rechtliche Interpretation des Vertrags ist von Seiten des Bürgermeisters nur vage erläutert worden. Hier muss nachgebessert werden. Meiner Bitte an den Bürgermeister, mir Einblick in den Vertrag zu gewähren, ist der Bürgermeister bis heute nicht nachgekommen.

 

2. Drei-er- Vertrag zwischen der Gemeinde/Burmeister/Ahlert

In der sich anschließenden Diskussion stelle sich heraus, dass der von der Gemeindevertretung abgesegnete Drei-er-Vertrag im Nahhinein durch den Bürgermeister geändert wurde, ohne dafür die erneute Zustimmung der Gemeindevertretung einzuholen. Die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses  befürchten, dass durch diese eigenmächtige Vertragsänderung der Gemeinde finanzielle Nachteile entstehen. Sollten diese Vorwürfe zutreffen, handelt es sich hierbei um eine Pflichtverletzung des Bürgermeisters. Hierzu § 29 Ziffer 4 der GO:“ Die Gemeindevertretung ist, soweit nicht anders bestimmt, oberste Dienstbehörde. Sie ist,  soweit nicht anders bestimmt ist, Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und deren oder dessen Stellvertreter: sie hat keine Disziplinarbefugnis“.

 

2.1. Empfehlungen :

 Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Gemeindevertretung und dem Bürgermeister sind diese Vorwürfe umfassend  aufzuklären.

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