Gentechnik:Patentierung von Pflanzen und Tieren?-Folge2

Veröffentlicht auf von Karl-Dieter Specht

Gentechnik: Patentierung von Pflanzen und Tieren?

Folge 2   26.04.2010 10;45;34Auswirkungen

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Seit 2003 gibt für gen. Lebens- und Futtermittel eine neue Verordnung (  EU 1829/2003). D.h. ohne Zulassung dürfen genetisch veränderte Pflanzen, Lebens-und Futtermittel nicht auf den Markt gebracht werden.

Das Gesetz erlaubt grundsätzlich die Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen in der Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung. In der Freisetzungsrichtlinie der EU 2001/18 wird der Anbau genveränderter Pflanzen geregelt. Hinzu kommt das Bundesrecht. Die Bundesregierung definiert das novellierte  Gentechnikgesetz (2008)  wie folgt:

Die Bundesregierung setzt ganz auf Gentechnik

Das Gentechnikrecht bildet den Rahmen für eine positive Entwicklung und Nutzung der Gentechnik. Mit dem Gentechnikgesetz hat die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, die Forschung und Anwendung der Gentechnik in Deutschland zu fördern, ohne dass der Schutz von Mensch und Umwelt oder die Wahlfreiheit für Verbraucherinnen und Verbraucher eingeschränkt werden. Zudem sorgt die neue Regelung dafür, dass die unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen friedlich nebeneinander existieren können.

                                                       Auswirkungen auf die Landwirtschaft  ?

Es werden erstmals Mindestabstände zwischen Feldern mit gentechnisch veränderten Pflanzen und Feldern mit konventionellen Pflanzen gesetzlich eingeführt. Gleichzeitig bleiben die scharfen Haftungsregelungen bestehen. Das gleichberechtigte Nebeneinander verschiedener Anbaumethoden wird als Koexistenz bezeichnet. Die Aufklärung der Öffentlichkeit geschieht über ein Standortregister, in dem jede Forschungsfreisetzung und jeder Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in Deutschland eingetragen werden müssen. Es werden lediglich solche Erleichterungen vorgenommen, die nicht zu einer Beeinträchtigung für den Schutz von Mensch und Umwelt führen.

 

Anmerkungen: Die Bundesregierung setzt voll auf Gentechnik. Wobei die Risiken, die durchaus bestehen, immer nach dem Stand der Wissenschaft bewertet werden. Da dieser „Wissensstand“ ein fließender Prozess ist und immer nur eine Momentaufnahme darstellt, kann es zu erheblichen Fehlbewertungen der Gefahrenabschätzung kommen aufgrund „neuerer Erkenntnisse“ Dieser dynamische Prozess macht eine sichere und nachhaltige Gefahrenbewertung aller Risiken, die mit der Gentechnik verbunden sind, nicht möglich. EU-Länder wie Frankreich, Italien, Österreich und Luxemburg haben deshalb weitergehende Schutzmaßnahmen getroffen. Auch die willkürlich festgelegten Mindestabstände zwischen Feldern mit genveränderten Pflanzen und solchen mit konventionellen Pflanzen sind wissenschaftlich umstritten. Gemäß einer EU-Studie treten noch nach 400 Metern gentechnische Verschmutzungen auf. Selbst bei Gen-Mais sollen Pollenflüge über 800 Meter noch möglich sein. Da gentechnische Verschmutzungen in der Natur irreparabel sind, sind Freisetzungsversuche unter diesen Umständen abzulehnen. Auch die  gesetzlich verankerte Kennzeichnungspflicht geht den Umweltverbänden nicht weit genug. Zusätzlich muss gekennzeichnet werden:

  • Lebensmittel ist selbst ein GVO ( Mais, Tomaten, Sojabohnen u, Schweine)
  •  Lebensmittel ist aus GVO hergestellt – auch wenn das im Endprodukt nicht nachweisbar ist (Öl aus Gen-Soja oder -Raps, Stärke aus transgenem Mais)
  • Lebensmittel enthält GVO (Joghurt mit genmanipulierten Bakterien, Weizenbier mit

             genmanipulierten Hefen)

 

Eine erweiterte Kennzeichnungspflicht, wie von Umweltverbänden gefordert, ist ein berechtigtes Anliegen, denn dem Konsumenten und Produzenten müssen  objektiver Tatbestände  zur Entscheidungsfindung mit an die Hand gegeben werden. Deshalb muss „gentechnikfrei“ auch „gentechnikfrei sein“  - ohne wenn und aber!

 

                                            

                                      Ökologisch e Risiken transgener Pflanzen

  •  Auskreuzung in Kultur- bzw. Wildpflanzen
  •  Ausbreitung in der Umwelt und Verdrängung ursprünglicher Arten
  •  direkte Schädigung von Flora und Fauna durch Insektengift
  • Veränderungen der Landnutzung und des Landmanagements: z.B. erhöhter     Pestizidverbrauch,  Monokulturen, Resistenzbildung von Schädlingen und Unkräutern ( Quelle: Umweltinstitut e.V.)

 

                                                      Und sie überleben doch!

Anmerkungen: Forscher in den USA haben herausgefunden, dass genveränderte Pflanzen in der Natur überleben können. In 80 Prozent des gefundenen Wildrapses sind Transgene entdeckt worden. Die Pollen fliegen kilometerweit. Der Samen bleibt über 10 Jahre im Boden keimfähig. Somit lässt sich die Verschmutzung noch über Jahre  nach dem Anbau genveränderter Pflanzen nachweisen. Dabei hat sich herausgestellt, dass genveränderte Pflanzen sich im Freiland kreuzen und Eigenschaften entwickeln, die nicht beherrschbar sind. Auch Wissenschaftler aus Italien fanden Gene von GVO-Soja in der Ziegenmilch.

 

Gerichte werden sensibler!

Ein Bundesgericht in den USA hat die Zulassung einer gentechnischen veränderten Zuckerrübe vom Chemiekonzern Monsato/KWS Saat AG einkassiert. Begründung: Das Gericht ist der Auffassung, dass die US-Landwirtschaftsbehörde die möglichen Umweltauswirkungen des Anbaus in Bezug auf das Auskreuzungsrisiko nicht ausreichend geprüft hat.

 
 

 

                                                  Was sagt die Kirche dazu?

 

Um eine nachhaltige und gentechnikfreie Landwirtschaft zu sichern, sollten nach Meinung der Umweltbeauftragten die folgenden Punkte überarbeitet werden:

1) Mindestabstand: Um eine Verunreinigung von Nachbarfeldern zu vermeiden, ist bei Mais der Mindestabstand zu vergrößern. In Luxemburg sind 800 Meter vorgesehen, die CSU hatte 300 Meter vorgeschlagen. Der im Eckpunktepapier vorgesehene Abstand von 150 Metern ist keinesfalls ausreichend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es keinen Abstand gibt, der einen sicheren Schutz vor Verunreinigungen bieten wird.

2) Haftung im Schadensfall: Die EU sieht bei zufälligen oder technisch nicht vermeidbaren Verunreinigungen von Lebens- und Futtermitteln einen Grenzwert von 0,9 % vor. Eine Übertragung dieses Werts auf den Anbau würde insbesondere die Existenz von biologisch wirtschaftenden Bauern gefährden. Der Grenzwert muss sich daher an der Nachweisgrenze orientieren. Aufgrund der starken Ablehnung von gentechnisch veränderten Pflanzen in der Bevölkerung kann es nicht angehen, dass die Regierung Verunreinigungen unter 0,9 % als „nicht wesentliche Beeinträchtigungen“ einstuft.

3) Haftung bei Freisetzungsversuchen: Es ist nicht hinnehmbar, dass Verunreinigungen durch Pflanzen in Freisetzungsversuchen, deren Unbedenklichkeit erst noch geprüft werden muss, lediglich bei unmittelbaren Nachbarn haftungspflichtig werden sollen. Freisetzungsversuche sind so sorgfältig zu planen, dass es zu keiner Kontamination kommen kann. Verunreinigungen der Nahrungskette (z.B. nicht zugelassener Reis aus USA) darf es nicht geben. Die Absicht der Regierung, Entschädigungen für Schäden aus Forschungsfreisetzungen aus Steuermitteln zu zahlen, wird abgelehnt.

Anmerkungen: Die angestrebten Toleranzen bei der Freisetzung von genveränderten Pflanzen führen, so ist zu vermuten, zur starken Verunreinigung, die eine Koexistenz von genveränderten Pflanzen mit Pflanzen der traditionellen Züchtung unmöglich macht. Zudem kommt es einer Verringerung der Artenvielfalt, die wiederum die Sortenauswahl für die Bauern einschränkt und somit sie in die

Arme der großen Chemiekonzerne  treibt. Befeuert wird das  Ganze noch von dem Versuch der Multis, die Terminator-Technologie salonfähig zu machen. Eine Technologie, die den Samen von Pflanzen unfruchtbar macht, so dass ein Nachbau unmöglich ist. Im Klartext: Patentschutz der Industrie zu Lasten der Bauern. Sollte sich diese Technologie durchsetzen, dann werden die Bauern weltweit zum Spielball der Industrie. Das Vorantreiben der Gentechnik zielt u.a. darauf ab, natürliche Barrieren der Natur zu durchbrechen und Monokulturen und Massentierhaltungen zu ermöglichen. Eine solche Entwicklung muss verhindert werden, denn sie dient nicht den bäuerlichen Familienbetrieben sondern der industriellen Ausrichtung der Landwirtschaft.

 

                                                                              Ende

 

 

 

 

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