Gewerbliche Massentierhaltung: Steht sie unter dem besonderen Schutz des Staates?

Veröffentlicht auf von Karl-Dieter Specht

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Gewerbliche Massentierhaltung:   Steht sie unter dem  besonderen Schutz des Staates?

 Oder:  Wie weit darf Lobbyarbeit gehen?

 

Kommentar vom SV Karl-Dieter Specht

 Anmerkungen:Im Außenbereich sind Tierhaltungsanlagen (z. B. Geflügelmastställe,   Schweineställe, Milchviehbetriebe usw.) gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegierte Vorhaben bauplanungsrechtlich nur  zulässig, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen.

Der Begriff der Landwirtschaft wird in § 201 BauGB wie folgt definiert: Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.“

 

 Anmerkungen: Kurzum: Der Bau von gewerblich betriebenen Ställen der Massentierhaltung sind demnach im Außenbereich verboten. Wie kommt es denn, dass sich gerade gewerbliche Massentierhalter auf dem Lande breitmachen? Dazu dient der § 35 Abs1  Ziffer Nr. 4 BauGB :Wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll.“

 

 Anmerkungen:Diese Ziffer 4 des & 35 ist das Einfallstor für die gewerblichen Massentierhalter  im Außenbereich zu bauen. Mehr noch: Die Bewilligung eines Bauvorhabens gemäß § 35, Abs.1, Ziffer 4, hebelt die Ziffer 1 des § 35  und den § 201 völlig aus. Der Bauherr kann also ohne den Nachweis von Flächen für Futterzwecke bauen. Diese  bewusste Lücke im Gesetz ist das Ergebnis von konzertierter Lobbyarbeit  der Futter-Mast-und Fleischindustrie. Obwohl das BVerwG in seiner Rechtsprechung den Privilegierungstatbestand gemäß Ziffer 4 sehr eng auslegt, werden Bauvorhaben der Massentierhaltung im Außenbereich bevorzugt genehmigt. Hier als Beispiel das Land Niedersachsen:

"Genehmigung von Anlagen für Tierhaltungsbetriebe (vor allem Mastställe für Schweine und Geflügel) im Außenbereich und für die Steuerung der Standorte dieser Betriebe. Dabei wird insbesondere die Entwicklung im westlichen Niedersachsen - Landkreise Cloppenburg, Grafschaft Bentheim, Vechta - und – zugleich als Ausgangspunkt – im Landkreis Emsland berücksichtigt. Die Entwicklung der Tierhaltungsbetriebe im Landkreis Emsland stellt sich derzeit wie folgt dar: Geflügelhaltung: in ca. 300 Anlagen mit 500 Ställen ca. 23 Mio. Geflügelplätze, beantragt sind weitere 120 Vorhaben mit 12 Mio. Geflügelplätzen, davon 70 Vorhaben an neuen Standorten. Schweinehaltung: in ca. 1.200 Mast- und Zuchtbetrieben ca. 1,5 Mio. Schweinemastplätze; beantragt sind weitere ca. 60.000 Schweinemastplätze, davon 6 Anlagen ab 2.000 Mastplätze. Es handelt sich dabei weit überwiegend um Großanlagen der Massen- und Intensivtierhaltung, die wiederum zum größeren Teil nicht als landwirtschaftliche, sondern als gewerbliche Tierhaltungsbetriebe betrieben werden. Auch die künftige Entwicklung geht in diese Richtung, geht man von den vorliegenden Genehmigungsanträgen aus. Die baulichen Anlagen für gewerbliche Tierhaltungsbetriebe wurden hier bisher ausnahmslos im Außenbereich auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB errichtet"( Quelle: Prof. Dr. Wilhelm Söfker, Bonn).

 

Anmerkungen: Bezeichnend ist, dass gesetzliche Rahmenbedingungen oft zugunsten von Konzernen getroffen werden. Aufgrund ihrer Finanzkraft platzieren sie Spitzenkräfte in die Nähe von  Ministerien (gelegentlich auch in Ministerien), um beratend auf Gesetzgebungsverfahren Einfluss zu nehmen. Dass dabei Rahmenbedingungen geschaffen werden, die den bäuerlichen Betrieben nicht immer dienlich sind, liegt auf der Hand.  

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